A-1.1.2 Projektmanagement
1 Projektmanagement bei den Bauverwaltungen der LänderNach RBBau (A) sind die Bauverwaltungen (BV) bei den Aufgaben des staatlichen Bauens insbesondere für die Leitung, Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen verantwortlich. Die Gesamtverantwortung, die auch bei der Einschaltung von freiberuflich Tätigen bei den BV bleibt, ist begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 7, 24, 54, 63, 64 BHO). Die BV hat ferner bei der Durchführung der Maßnahmen die Einhaltung der öffentlich–rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Ländergesetze sicherzustellen. Die BV ist damit ein Teil des Bauherren in der Bauherrenvertretung, nämlich derjenige Teil, der die Sachkunde für die Erfüllung der Bauaufgaben des Bundes beisteuert und der für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der Baumaßnahme einsteht. Gleichermaßen sind mit der Bauausführung die für einen Projektabschluss oft zeitaufwendigen Bauherrenaufgaben in der Leitung und Steuerung von Anspruchsverfolgung und Rechnungslegung als Teil der Abwicklung der Baumaßnahme zu erfüllen.
Die RBBau enthält im Einzelnen folgende Verfahrensregeln (als Auszug):
RBBau |
Verfahrensregel |
A |
Organisation und Aufgaben |
B |
Eingliederung der Bauausgaben in den Bundeshaushaltsplan und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel |
C, D, E |
Verfahrensabläufe zur Aufstellung von Bauunterlagen |
F |
Inhalte von Bauunterlagen entsprechend § 24 und § 54 BHO |
G |
Bauausführung: Planung, Steuerung und Kontrolle der Aufgaben |
H |
Bauübergabe und Baubestandsdokumentation |
J |
Rechnungslegung – Prüfung |
K |
Einzelgebiete |
K1 |
Baufachliche Gutachten über das Baugrundstück |
K2 |
Projektmanagement; Projektleitung; Projektleiter; Projektsteuerung; Projektablauf; Qualitäts-, Termin- und Kostenplanung |
K5 |
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
K6 |
Berichterstattung |
K8 |
Baunebenkosten |
K12 |
Vergabe freiberuflicher Leistungen |
K13 |
Wettbewerbe |
K14 |
Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen |
L1 |
Bauangelegenheiten des BMVg |
L5 |
Bauangelegenheiten der BImA |
RBBau und Vergabehandbuch (VHB) regeln in Verbindung mit den einschlägigen Erlassregelungen nicht nur die Zuständigkeiten, sondern auch die fachlich-inhaltlichen Anforderungen nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben für den gesamten Prozess der Kampfmittelräumung. Mit ihrer Gesamtverantwortung gewährleistet die BV für die Maßnahmen, dass die Vergabe von Leistungen in einem öffentlich kontrollierten Wettbewerb erfolgt und preisrechtliche Vorgaben, wie sie für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten, beachtet werden. Sie übernimmt die Projektmanagementleistungen als typische Bauherrenaufgaben, die neben baufachlichen Leistungen der Planung im Wesentlichen bestehen aus der
- fachlichen Beratung des Auftraggebers für das Gesamtprojekt,
- Abstimmung der Rahmenbedingungen mit dem AG (z. B. Einschaltung v. Planern),
- Beachtung des Vergabe- und Haushaltsrechts,
- Festlegung der Qualitätsanforderungen,
- Vergabe von Leistungen in einem öffentlich kontrollierten Wettbewerb,
- Koordination und Kontrolle der Projektbeteiligten,
- Kostenplanung und -kontrolle,
- Terminplanung und -kontrolle,
- rechtsgeschäftliche Abnahme,
- Leistung von Zahlungen.
Die formale Basis für die Unterscheidung in originäre (Projektleitung) und
übertragbare Bauherrenaufgaben (Projektsteuerung) ist das Haushaltsrecht.
Projektleitung und Projektsteuerung sind grundsätzlich Bauherrenaufgaben: Der
staatliche Bauherr muss seine Baumaßnahmen LEITEN und den Projektverlauf so
STEUERN, dass die Vorgaben eingehalten und die projektbezogenen Ziele erreicht
werden. Die Leistungen der Projektleitung und -steuerung sind in sämtlichen
Bearbeitungsphasen der Projektdurchführung zu erbringen.
Diese
baufachlichen Bauherrenaufgaben bestehen aus Leistungen, bei denen es sich dem
Wesen nach insbesondere um Leitungs-, Weisungs-, Dispositions-, Koordinations-,
Informations- und Kontrolltätigkeiten handelt, die neben den Leistungen für die
Planung und Ausführung (s. Anhang A-7.2.7) zu erbringen sind.
Dem
öffentlichen Bauherren kann ein erhöhter Aufwand entstehen, da er die
haushaltsrechtlich verankerten Auftrags- und Handlungsvoraussetzungen zu
erfüllen hat.
Projektleitung
Soweit es sich bei den
Bauherrenaufgaben um die so genannten originären Aufgaben handelt, die er als
Anordnung, Vorgabe, Entscheidung oder Auswahl erfüllt, die Rechtsfolgen
entstehen lassen, sind sie nicht delegierbar; sie fallen in den Bereich der
Projektleitung.
Der Schwerpunkt der originären, nicht delegierbaren
Leistungen der Projektleitung liegt in der Wahrnehmung einer neutralen, nicht
interessenorientierten technisch-geschäftlichen Oberleitung, um das Risiko
einzugrenzen und den Erfolg sicherzustellen. Die Projektleitung umfasst die auf
haushaltsrechtliche Grundlagen und Zielvorgaben abstellenden Lenkungsmaßnahmen
für eine fachlich einwandfreie, wirtschaftliche Projektdurchführung. Hierbei
handelt es sich im Kern um Managementleistungen von Ingenieuren, die der Bauherr
selbst erbringen muss.
Projektsteuerung
Ab einer gewissen
Projektgröße können die überwiegend organisatorischen,
technisch-wirtschaftlichen Steuerungsaufgaben, die Überwachung des
Zusammenspiels aller projektbeteiligten Planer und Firmen sowie sonstigen
Beteiligten und die dabei gleichzeitig erforderliche Sorge für die Einhaltung
von Qualitäten, Terminen und Kosten sehr umfangreich werden. Bei der Erledigung
dieser baufachlichen Bauherrenaufgaben kann sich der Bauherr durch freiberuflich
tätige Projektsteuerer unterstützen lassen (s. Anhang A-7.2.9
„Leistungsbeschreibung Phase C – Projektsteuerung“).
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Projektmanagement durch andere Verwaltungen der Länder
Soweit andere
Verwaltungen der Länder als die Bauverwaltungen für das Projektmanagement von
Maßnahmen der Kampfmittelräumung bei öffentlichen Aufträgen auf
Bundesliegenschaften geeignet und vorgesehen sind, ist es geboten, dass der Bund
als Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen mit dem Dritten – analog zu den
Regelungen der RBBau in Anlehnung an RBBau L3 – trifft:
- eindeutige
Beschreibung der Aufgaben,
- Bestimmung der Rechte und Pflichten der
Beteiligten,
- Klarstellung, inwieweit Verfahrensregelungen für die
Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes (RBBau/VHB) anzuwenden sind,
- Regelungen für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten sowie über die Haftung,
- Vereinbarung der Vergütung (z. B in Anlehnung an Anhang 3 RBBau – Berechnung und
Erstattung von Baunebenkosten).