BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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7.2 Arten der Leistungen

(1) Der in den Gesetzen zur Gefahrenabwehr verwendete Begriff „Kampfmittelbeseitigung“ wird oft mit allen auf den Liegenschaften und Grundstücken in diesem Zusammenhang durchzuführenden Arbeiten verwendet. Er führt zu falschen Vorstellungen über den tatsächlichen Charakter und die Art der anfallenden Leistungen.

(2) Bei der Kampfmittelbeseitigung auf Liegenschaften und Grundstücken fallen unter Berücksichtigung der Planung in dieser Reihenfolge folgende Leistungen an:

Tab. 2: Leistungen der Kampfmittelbeseitigung

1.

Erkundung (Bestandsaufnahme), Bewertung bzw. Gefährdungsabschätzung

Planung der Kampfmittelräumung: Ingenieurleistungen

2.

Objektplanung, „Kampfmittelräumung" i. S. der HOAI

3.

Herstellen der Räumfähigkeit

Durchführung der Kampfmittelräumung: Gewerbliche Leistungen

4.

Sondieren/Orten/Aufsuchen

5.

Freilegen der Störkörper/Kampfmittel

6.

Identifizieren der Störkörper/Kampfmittel

7.

Bergen der Störkörper/Kampfmittel

8.

Transport der Kampfmittel zum Bereitstellungslager

9.

Bereitstellung und Überlassen der Kampfmittel

10.

Befördern/Verbringen der Kampfmittel zur Vernichtungsstelle

Kampfmittelvernichtung: Hoheitliche Aufgabe

11.

Entschärfen, Sprengen, Entsorgen und Vernichten der Kampfmittel


Gewerbliche Leistungen bei Kampfmittelräummaßnahmen

(3) In der Praxis werden die in Tabelle 2 beschriebenen Tätigkeiten 3 bis 9 (Ausnahme: Bombenfunde) von gewerblich tätigen Räumfirmen durchgeführt. Bei diesen Tätigkeiten geht es neben den im Zusammenhang mit der Sondierung anfallenden Arbeiten zur Beseitigung von baulichen Anlagen und Bewuchs hauptsächlich um Erd- und Tiefbauarbeiten sowie Bohrarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten etc. Diese Leistungen verursachen die weitaus überwiegenden Kosten bei der Kampfmittelräumung. Die von der Räumfirma geborgenen Kampfmittel werden dann in einem von ihr eingerichteten Bereitstellungslager zur Übergabe an die Kampfmittelbeseitigungsdienste der Länder bereitgestellt.

(4) Die Leistungen werden in der Regel im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Bebauung des zu räumenden Grundstücks durchgeführt. Außerdem findet die Kampfmittelräumung oftmals in Verbindung mit dem Abbruch vorhandener baulicher Anlagen statt. Darüber hinaus sind fast immer die v. g. Bauarbeiten als Voraussetzung für die eigentliche Räumungstätigkeit erforderlich. Aus diesen Gründen ist die Kampfmittelräumung in aller Regel den Bauleistungen zuzuordnen, d. h. bei der Vergabe und Vertragsabwicklung ist nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu verfahren.

(5) Die VOB hat sich sowohl aus formalen als auch praktischen Gründen als die geeignete Grundlage für die Vergabe und Ausführung von Leistungen zur Kampfmittelräumung erwiesen. Dies findet seinen Niederschlag in der Aufnahme der ATV DIN 18323 „Kampfmittelräumarbeiten“ in der VOB/C und der Einführung des Leistungsbereichs 019 „Kampfmittelräumarbeiten“ im STLB-Bau. Weiterhin verlangen die für die Arbeitssicherheit zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden bei Kampfmittelräumarbeiten grundsätzlich die Berücksichtigung der Baustellenverordnung (Vorankündigung und Vorlage eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), Benennung des Koordinators).

(6) Soweit die Kampfmittelräumung nicht im Zusammenhang mit durchzuführenden oder geplanten Bauleistungen steht und für die Räumtätigkeit auch keine der v. g. Bauleistungen im wesentlichen Umfang erforderlich sind, können im Einzelfall auch andere Vergaberegelungen zur Anwendung kommen.


Kampfmittelvernichtung

(7) Die Vernichtung von Kampfmitteln wird unabhängig von der Kampfmittelräumung durchgeführt. Die evtl. Entschärfung oder Sprengung sowie das Befördern/Verbringen und die Vernichtung der Kampfmittel, also die eigentliche „Beseitigung“, ist eine hoheitliche Aufgabe, die grundsätzlich den Ländern obliegt; in Sonderfällen ist die Bundeswehr zuständig. Diese Leistungen sind z. Zt. nicht Gegenstand dieser Arbeitshilfen.


Planungsleistungen

(8) Bei der Projektorganisation ist im Sinne des Haushaltsrechts zu berücksichtigen, dass die Aufgaben in originäre und übertragbare Aufgaben zu unterscheiden sind.

(9) Soweit es sich bei den Bauherrenaufgaben um die sogenannten originären Aufgaben handelt, deren Erfüllung als Anordnung, Vorgabe, Entscheidung, Auswahl und hierdurch als Handlung wirkt, die Rechtsfolgen entstehen lassen, sind sie nicht delegierbar. Da die Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung mit zunehmendem Planungsfortschritt abnehmen, fällt die wichtigste „Bauherrenleistung“ bereits in der Vorbereitung des Projektes an. Sie besteht bei Kampfmittelräummaßnahmen im Wesentlichen darin, zu prüfen, inwieweit Anlass und Art der bestehenden Gefahr in welchem Umfang Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern.

(10) Wenn übertragbare Leistungen von freiberuflich Tätigen ausgeführt werden sollen, sind der Leistungsumfang und die Vergütung konkret zu beauftragen. Dabei sind Qualitätsziele, die Beachtung des Vergaberechts, die Erfolgskontrolle und die Abrechnung der Leistungen detailliert und verbindlich zu vereinbaren.

(11) Neben den baufachlichen „Bauherrenaufgaben“ sind Leistungen für die Objektplanung i. S. der HOAI erforderlich. In der Regel werden freiberuflich Tätige mit Ingenieurleistungen für die Bestandsaufnahme, die Planung und die Überwachung der Ausführung beauftragt.


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