BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.9 Geländebegehung

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert die Anforderungen an Geländebegehungen der

Phase A

Initiale Geländebegehung und Geländebegehung zum Abschluss der Historisch-genetischen Rekonstruktion

Phase B

Geländebegehungen für die Erarbeitung von Planungen und Verdingungsunterlagen für die Durchführung von geophysikalischen Testfelduntersuchungen und -räumungen

Phase C

Geländebegehungen für die Erarbeitung von Planungen und Verdingungsunterlagen für die Kampfmittelräumung der Phase C

Diese TS gilt nicht für Begehungen in Geländen, für die der Verdacht auf chemische Kampfstoffe besteht oder deren Vorhandensein bekannt ist.

 

2 Anforderungen an den Arbeitsschutz

2.1 Grundsätzliches

Es gelten die gesetzlichen Vorgaben, berufsgenossenschaftlichen Regeln und die sich daraus ergebenden Pflichten. Der Anhang A-5 ist zu beachten.

Von den im Folgenden definierten Anforderungen kann in Absprache mit dem AG in Einzelfällen abgewichen werden. Derartige Abweichungen sind zu begründen und zu dokumentieren.


2.2 Organisatorischer Arbeitsschutz

Entsprechend den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist eine Unterweisung über die Gefahren auf dem zu begehenden Gelände durchzuführen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Begehungen sind in der Regel zu zweit durchzuführen. In besonderen, zu begründenden Fällen kann die Begehung allein erfolgen.

Werden an der Geländeoberfläche Kampfmittel erwartet, ist die Begehung von oder in Begleitung eines Befähigungsscheininhabers gem. SprengG (s. Textteil, Kap. 2 "Definitionen") durchzuführen.

Eine sichere Fernmeldeverbindung ist zu gewährleisten. Ist dies aufgrund der spezifischen Standortbedingungen nicht unterbrechungsfrei möglich, ist zusätzlich eine Funkverbindung aufzubauen.

Die Sicherheitsbestimmungen des Nutzers/Grundstückseigentümers sind einzuhalten.

Auf Flächen mit Kontaminationsverdacht ist die DGUV Regel 101-004 zu berücksichtigen.


2.3 Spezieller Arbeitsschutz

  • Während der Befahrung von Gewässern sind Schwimmwesten anzulegen. Weitere Sicherheitsbestimmungen sind im Einzelfall festzulegen.
  • Weitere spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen und –ausstattungen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln sind entsprechend den Anforderungen des Einzelfalls zu treffen bzw. vorzuhalten. Hierzu gehört regelmäßig eine Erste-Hilfe-Ausstattung. Bedarfsweise können z. B. Strickleiter/Seil, Feuerlöscher und ausreichend Trinkwasser zur Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung vorzuhalten sein.


2.4 Persönlicher Arbeitsschutz

  • Bei der Begehung sind Sicherheitsschuhe bzw. Schuhwerk, das der Belastungs- und Geländesituation angepasst ist (z. B. Einwegstiefel, Sicherheitsschuhe), zu tragen.
  • Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist die DGUV Regel 101-004 zu beachten.

 

3 Anforderungen an die Durchführung der Geländebegehung

3.1 Ziele

Für jede Geländebegehung sind die Ziele und die Vorgehensweise gemäß den Anforderungen des Einzelfalls zu definieren. Hierzu gehören u. a.

  • Aufgabenstellung,
  • Ziele,
  • zu begehende Bereiche,
  • zu notierende Einzelheiten und Erfassungstiefe,
  • Detaillierungsgrad der Dokumentation,

Die Geländebegehung ist textlich und durch Fotos vollständig zu dokumentieren.


3.2 Ausrüstung

Die Mindestausstattung für die Geländebegehung umfasst:

  • für den Geländeeinsatz geeignete Materialien und Geräte zur Dokumentation (z. B. wetterfestes Notizbuch, wetterfestes Notebook, Blei- und Buntstifte),
  • Fotoapparat (ggf. mit leistungsfähigem Blitzgerät),
  • kleinmaßstäbige Detailkarten und ggf. Orthofotopläne,
  • aktuelle und historische Luftbilder,
  • Kompass, GPS, ggf. einfache Vermessungsgeräte.


3.3 Begehung

Durch die Begehung sind die zu begutachtenden Flächen im Hinblick auf die in Kap. 3.1 definierten Bereiche und Ziele vollständig zu erfassen. Ist eine vollflächige Begutachtung erforderlich, sind entsprechende Hilfsmittel (z. B. Markierungsbänder, Tracking-Modus des GPS) einzusetzen.

Die Begehungsroute ist eindeutig zu dokumentieren. Bei nicht eindeutiger Ortsbestimmung ist ein GPS einzusetzen.

Bei schwierigen Geländeverhältnissen (z. B. dichter Bewuchs oder starke Hangneigung) ist das Gelände durch Vor- und Zurückschau zu betrachten.

Geländebefunde sind an Ort und Stelle zu notieren und fotografisch zu dokumentieren. Die Aufnahmerichtung ist kartografisch festzuhalten.

 

4 Dokumentation

Die Abschlussdokumentation umfasst:

  • Deckblatt mit den wesentlichen Angaben zur Geländebegehung,
  • Auftrag, Ziel, durchgeführte Arbeiten,
  • Beteiligte Personen,
  • Durchführungszeitraum und Dauer der Begehung,
  • Angaben zum Arbeitsschutz und den Sicherheitsbelehrungen,
  • Beschreibung der gegangenen Fläche (Routenbeschreibung),
  • Beschreibung der Beobachtungen (Gliederung gemäß der Aufgabenstellung, z. B. flächen- oder objektbezogen unter Berücksichtigung von Vorinformationen (z. B. der Phase A)),
  • Beschreibung von Einzelbeobachtungen (inkl. Maßstabszeichnung) unter Berücksichtigung von Vorinformationen (z. B. der Phase A),
  • Zusammenfassende Darstellung neuer Informationen gegenüber dem ursprünglichen Kenntnisstand,
  • Schlussfolgerungen,
  • Begehungskarten,
  • Objektkataster mit Detailkarten,
  • Fotodokumentation,
  • Sonstige Dokumentation.

 

5 Qualitätskontrolle

Eine Qualitätskontrolle ist bei größeren Flächen oder bei besonderer Bedeutung in Form einer stichprobenartigen Nachbegehung ausgewählter Flächen und Objekte durchzuführen. Diese Arbeiten sind analog dem Abschnitt 4 zu dokumentieren.


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