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A-5 Arbeitsschutz

1 Einführung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Kampfmittelräumarbeiten. Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS) sowie auf Kampfmittelräumstellen mit Verdacht auf Kampfstoffmunition bzw. Kampfstoffen werden hier nicht berücksichtigt.

Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit den Fragen des Arbeitsschutzes stellt das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit", kurz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dar. Dieses Regelwerk wird durch ergänzende Verordnungen untermauert, von denen in der hier zu berücksichtigenden Fragestellung insbesondere die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen", kurz Baustellenverordnung (BaustellV) zu berücksichtigen ist. Weitere relevante Regelwerke sind das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Grundsätzlich ist bei der Planung und Durchführung einer Räummaßnahme zwischen Pflichten des Bauherren bzw. des mit Bauherrenaufgaben beauftragten Dritten sowie Pflichten des mit der Baudurchführung/den Bauarbeiten beauftragten gewerblichen Unternehmers zu unterscheiden. Die Pflichten des Bauherren bzw. des von ihm beauftragten Dritten erstrecken sich auf die Planungs- und Ausführungsphase einer Räummaßnahme. Die Pflichten des Unternehmers erstrecken sich auf die Ausführungsphase und basieren auf den eigenverantwortlichen Planungsarbeiten, Informationen und übergebenen Unterlagen des Bauherren oder des von ihm beauftragten Dritten. In der Anlage sind die wichtigsten Pflichten des Bauherren (Anlage 1) bzw. des gewerblichen Unternehmers (Anlage 2) tabellarisch dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit der konkreten Situation im Räumstellenbereich zusätzliche Pflichten ergeben können.


2 Pflichten des Bauherren

Der Bauherr hat als Entscheidungsträger bei der Planung und Durchführung eines Kampfmittelräumvorhabens geeignete organisatorische Rahmenbedingungen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu schaffen und dem Auftragnehmer die Informationen bekannt zu machen, die dieser zur Umsetzung seiner Arbeitgeberpflichten benötigt.


2.1 Arbeitsschutzgesetz

Die aus dem § 4 ArbSchG, Nr. 1 bis 5 unter Anwendung der BaustellV abzuleitenden Bauherrenpflichten ergeben eine umfassende Verantwortung für die Organisation des Räumprozesses und die Verkehrssicherung, unabhängig von der Größe oder Dauer der Maßnahme.

Bei der Bemessung von Ausführungsfristen für die Räummaßnahmen sind witterungsbedingte Beschränkungen sowie organisatorische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die in der DGUV Regel 113-003, Anhänge 5 und 6 (Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff, früher BGR 114) konkretisiert sind. Das ArbSchG relativiert damit Bestimmungen wie § 6 Nr. 2 Abs. 2 der VOB/B, nach dem vorhersehbare Witterungseinflüsse nicht als Baubehinderung gelten, sofern die Grundsätze des ArbSchG nicht eingehalten werden können.


2.2 Baustellenverordnung

Die Schutzziele des ArbSchG werden u. a. durch die BaustellV ergänzt und durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert. Nach der BaustellV sind Kampfmittelräumungen besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhangs 2. Neben den im § 4 ArbSchG festgelegten "allgemeinen Grundsätzen" ergeben sich für den Bauherren hieraus weitere Pflichten – zu deren Erfüllung der Bauherr i. d. R. Dritte beauftragen muss, wenn er diese Fachkenntnisse nicht selbst hat. Dazu zählen:

  • Vorankündigung 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle (bei Erreichen der sog. Schwellenwerte (s. § 2 (2) und Anlage 1)),
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) bereits in der Planungsphase, also vor der Beauftragung eines Auftragnehmers (wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, s. Anlage 1),
  • Bestellung eines Koordinators bereits in der Planungsphase, also vor der Beauftragung eines Auftragnehmers (wenn auf einer Räumstelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden).

Weitere Einzelheiten zu den Bauherrenpflichten erläutern die RAB 33. Eine wertvolle Hilfe zur Wahrnehmung der Bauherrenpflichten bietet auch die DGUV Information 201-027.

Der SiGe-Plan ergänzt die gemäß DGUV Regel 113-003, Anhang 5, Abschnitt 4 von der Verantwortlichen Person nach Auftragserteilung an den gewerblichen Unternehmer zu erstellende, räumstellenspezifische Betriebsanweisung. Der SiGe-Plan ist im Bedarfsfall der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung sowie auch an die Erfordernisse der Betriebsanweisungen anzupassen.

Der Koordinator muss die Eignungskriterien gemäß den RAB 30 und Anhang A-9.1.11 erfüllen. Der Bauherr kann (bei Vorliegen der erforderlichen Fachkenntnisse) die Aufgaben des Koordinators persönlich wahrnehmen, in diesem Fall ergeben sich die diesbezüglichen zusätzlichen Pflichten aus den Bestimmungen des § 3 (2) und (3) BaustellV.


2.3 Gefahrstoffverordnung

Erfahrungsgemäß können blindgegangene oder angesprengte Kampfmittel aufgerissen oder zerschellt im Untergrund vorliegen. Dabei können Inhaltsstoffe dieser Kampfmittel (u. a. Zündermaterialien, Treib- und Nebelladungen oder Sprengstoffe) freigesetzt werden. Bei der Räumung von Kampfmitteln ist ein Kontakt der auf der Räumstelle Beschäftigen mit diesen Stoffen nicht auszuschließen. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Der Bauherr hat daher dem gewerblichen Unternehmer ein Sicherheitsdatenblatt entsprechend § 5 der GefStoffV und weitere zur Erfüllung der Pflichten nach der GefStoffV (vgl. Abschnitt 3.4) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unter Berücksichtigung des § 15 GefStoffV bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mitzuwirken.

Der Unternehmer darf nach § 7 (1) der Gefahrstoffverordnung erst mit den Arbeiten beginnen, nachdem er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt, die Betriebsanweisungen erstellt und seine Mitarbeiter unterwiesen hat. Diesen Pflichten kann er ohne die vorgenannten Informationen nicht nachkommen.

Darüber hinaus hat der Bauherr bei der Auswahl geeigneter Bewerber für die Kampfmittelräumung darauf zu achten, dass sie über die entsprechenden Fachkenntnisse gem. GefStoffV verfügen. Er hat gegenüber den Auftragnehmern/gewerblichen Unternehmern die Auskunftspflicht darüber, ob Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV vorhanden sind.


2.4 Delegation von Bauherrenpflichten

Grundsätzlich ist zwischen delegierbaren und nicht delegierbaren Bauherrenpflichten zu unterscheiden. Folgende Aufgaben sind durch den Bauherren auf jeden Fall in eigener Verantwortung wahrzunehmen:

  1. Auswahl eines geeigneten Dritten.
  2. Übertragung von klar umrissenen Befugnissen und Aufgaben. Der beauftragte Dritte muss wie der Bauherr selbst handeln und entscheiden können.
  3. Kontrolle des beauftragten Dritten.
  4. Die Beauftragung eines Dritten hat schriftlich zu erfolgen.

Beabsichtigt der Bauherr, seine Pflichten einem Dritten zu übertragen, bleiben diese solange in seiner Verantwortung, bis der Vertrag mit dem beauftragten Dritten wirksam ist. Erfolgt die Beauftragung erst in der Ausführungsphase, so verbleibt die Verantwortung für Mängel aus der Planungsphase beim Bauherrn. Die Beauftragung eines geeigneten Koordinators entbindet den Bauherren bzw. seinen beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung. Die wesentlichen delegierbaren Bauherrenpflichten und – bei entsprechender Eignung – mögliche Adressaten für die Übernahme dieser Verpflichtungen sind in der Anlage 1 dargestellt.


2.5 Überwachung von Unternehmerpflichten

Der gemäß Anlage 2 geforderte Mindestumfang an Nachweisen und Anzeigen, die Erstellung der Betriebsanweisung gemäß DGUV Regel 113-003 sowie die Einhaltung der Anzeigepflicht durch den gewerblichen Unternehmer müssen durch den Bauherren oder dem von ihm beauftragten Dritten überwacht werden.


3 Pflichten des gewerblichen Unternehmers

Der gewerbliche Unternehmer führt die Räumarbeiten auf eigene Verantwortung unter Befolgung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften und Richtlinien aus. Die organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Mindestsicherheitsanforderungen an die Ausstattung einer Räumstelle und die dort Beschäftigten sind in der Technischen Spezifikation A-9.1.1 "Arbeitsschutz" beschrieben. Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch den Bauherrn entbindet den Unternehmer nicht von seinen vorgenannten Pflichten. Nachfolgend werden einige für die Arbeitssicherheit auf Räumstellen wichtige Grundlagen dargelegt.


3.1 Arbeitsschutzgesetz

Dem gewerblichen Unternehmer obliegen als Arbeitgeber alle im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes definierten Pflichten nach §§ 3 ff. ArbSchG.


3.2 Sprengstoffgesetz

Die Räumstellen sind nach § 14 SprengG als unselbstständige Zweigstelle eines Unternehmens der zuständigen Behörde 14 Tage vor Aufnahme der Räumtätigkeit anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist eine Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 2 und 3 SprengG zu benennen, die mit der Leitung der Räumstelle beauftragt ist (s. a. Anlage 2). Diese Person übt die alleinige Weisungsbefugnis auf der Kampfmittelräumstelle aus. Andere Verantwortliche Personen und Koordinatoren (BaustellV, DGUV Regel 113-003, DGUV Regel 101-004 bzw. TRGS 524) sind an die Anordnungen der leitenden Verantwortlichen Person nach § 19 SprengG gebunden. Die Verantwortlichen Personen stehen gegenüber den zuständigen Behörden in der Anzeigepflicht (§ 26 SprengG) im Fall des Abhandenkommens von explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei Unfällen, die auf den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zurückzuführen sind – soweit diese Unfälle nicht bereits auf Basis anderer Rechtsvorschriften zu melden sind.


3.3 Baustellenverordnung

Gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr seine Pflichten für die Ausführungsphase auch an den gewerblichen Unternehmer übertragen (Anlage 2), sofern dieser die Anforderungen der RAB 30 erfüllt. Gleichzeitig ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV die Fortschreibung des SiGe-Planes ebenfalls an den Koordinator zu übertragen. Obwohl die überwiegende Anzahl der aus den Bestimmungen der BaustellV resultierenden Aufgaben in erster Linie dem Bauherren oder dem von ihm beauftragten Dritten obliegen, definieren § 5 und 6 der BaustellV ausdrücklich Pflichten von Arbeitgebern, welche in erster Linie einen sicheren Arbeitsablauf auf der Räumstelle gewährleisten sollen – zusätzlich wird ausdrücklich auf die Pflicht zur Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators sowie der Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes hingewiesen. Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 wird in § 5 (3) ausdrücklich auf die bestehende Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes hingewiesen.


3.4 Gefahrstoffverordnung

Da es wahrscheinlich ist, dass bei der Räumung von Kampfmitteln auf explosionsfähige Stoffe, Stoffgemische oder Zubereitungen gestoßen wird, ist ein Kontakt der auf der Räumstelle Beschäftigen mit diesen Stoffen nicht auszuschließen.

Der Bauherr hat alle verfügbaren Informationen über die Baustelle und ein Sicherheitsdatenblatt nach § 5 GefStoffV nach den dort benannten Richtlinien an den gewerblichen Unternehmer auszuhändigen.

Gemäß § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" hat der gewerbliche Unternehmer als Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme, d. h. hier konkret vor der Ausführungsphase, zunächst festzustellen, ob im Rahmen der Tätigkeiten Gefahrstoffe i. S. der Gefahrstoffverordnung (§ 2) entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten durchzuführen. Diese Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der gewerbliche Unternehmer nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Als fachkundige Personen gelten insbesondere der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung werden verschiedene aufeinander aufbauende Stufen der Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Gefährdung ermittelt.

§ 11 legt besondere Schutzmaßnahmen bei Brand-/Explosionsgefahren fest, die durch Bestimmungen des Anhangs I.1 ergänzt werden. Dabei ist insbesondere auf die Festlegungen des Anhangs I.1.6 zu verweisen, wonach bei Tätigkeiten, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können und bei denen mehrere Beschäftigte tätig sind, eine mit den Arbeiten, Gefährdungen und Maßnahmen vertraute, zuverlässige Person als Aufsichtsführende Person zu benennen und erforderlichenfalls ein Arbeitsfreigabesystem einzuführen ist (s. Anhang I.1.6 (3)).

Laut § 14 hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Beschäftigten in geeigneter, für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zu unterrichten und zu unterweisen. Hierzu ist zusätzlich eine Betriebsanweisung zu erarbeiten und zugänglich zu machen. Diese Unterweisungen haben mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen zu erfolgen und sind zu dokumentieren. Entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) i. V. m. § 3 des Arbeitsschutzgesetztes hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Werden für die Durchführung von Arbeiten mit Gefahrstoffen vom gewerblichen Unternehmer Nachunternehmer (Fremdfirmen) beauftragt, so ist der gewerbliche Unternehmer als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass nur Firmen herangezogen werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und über die Gefahrenquellen sowie die Verhaltensregeln informiert werden (§ 15 (1)). Besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung, ist vom gewerblichen Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Koordinator zu bestimmen und mit allen relevanten Informationen zu versorgen. Der Bauherr und alle gewerblichen Unternehmer einschließlich der Nachunternehmer haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken. Für die Durchsetzung der sicherheitsrelevanten Vorschriften trägt jeder Arbeitgeber die Verantwortung gegenüber seinen Beschäftigten.

Eine Anzeigepflicht gegenüber Behörden besteht bei Unfällen oder Betriebsstörungen mit ernsten Gesundheitsschädigungen der Beschäftigten bzw. bei Krankheits- oder Todesfällen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Tätigkeit bestehen. Diese Mitteilung ist auch dem Beschäftigten als Durchschrift zu übergeben – ebenso dem Betriebs- oder Personalrat (§ 18 (1)). § 18 regelt darüber hinaus auch Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers gegenüber den zuständigen Behörden.

Diese können die Übergabe bzw. Einsicht in einzelne, den Arbeitsschutz betreffende Dokumente fordern wie z. B. die Gefährdungsbeurteilung oder die Nennung der nach § 13 Arbeitsschutzgesetz Verantwortlichen Person (Näheres in § 19 (2) ff.). Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes.


3.5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Arbeiten zur Kampfmittelräumung gehören aufgrund der dort auszuführenden Tätigkeiten zu Bauarbeiten. Hier sind insbesondere die Regelungen zur Ausbildung von Baugruben und Gräben (DIN 4124), zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, zur Absturzsicherung und Standsicherheit zu beachten.


3.6 DGUV Regel 113-003

Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen für die Kampfmittelräumung werden insbesondere durch die DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" getroffen.

Gemäß Anhang 5, Abschnitt 4 ist durch die Verantwortliche Person im Sinne des § 19 Abs. (1) Nr. 2 und 3 SprengG eine Betriebsanweisung für die zu bearbeitende Räumstelle (unselbstständige Zweigstelle) zu erstellen (s. a. Anlage 2). Die Betriebsanweisung ist auf die örtlichen Verhältnisse der Räumstelle abzustimmen. Sofern gemäß BaustellV für eine Räumstelle die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans nicht erforderlich ist, stellt die Betriebsanweisung den Beschäftigten der Kampfmittelräumfirma alle notwendigen Informationen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung. Die Betriebsanweisung gilt auch für dritte beteiligte Firmen, die auf der Räumstelle tätig sind.

Der gewerbliche Unternehmer ist gemäß Anhang 5, Abschnitt 5 verpflichtet, die Beschäftigten über die bei den Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Zusätzliche Anforderungen zur terminlichen Gestaltung der Unterweisungen sind der Technischen Spezifikation A-9.1.1 "Arbeitsschutz" zu entnehmen.


3.7 DGUV Information 201-027

Die DGUV Information "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung" (DGUV-I 201-027) dient dem Unternehmer, der Arbeiten zur Kampfmittelräumung ausführt, als Hilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten der Kampfmittelräumung.

Nach Arbeitsschutzgesetz ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der "Stand der Technik" zu berücksichtigen. Da die DGUV Information 201-027 lediglich den Stand der anerkannten Regeln der Technik umfasst, sind die dort beschriebenen Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz als Mindestanforderungen zu betrachten und gegebenenfalls entsprechend der Gefährdungsbeurteilung an die auf der Räumstelle anzutreffenden Verhältnisse anzupassen.

Die Anlagen zu A-5 Arbeitsschutz "Pflichten des Bauherren/Planers" (Anlage 1) und "Pflichten des gewerblichen Unternehmers" (Anlage 2) stehen Ihnen als Excel-Dateien im Bereich "Anlagen" der Website zur Verfügung.


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