A-1.3.10 Nordrhein-Westfalen
Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt 1 2. Zu deren Unterstützung unterhält das Land einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf:
- BezReg Arnsberg- Dez. 22/KBD: zuständig für den westfälisch-lippischen Landesteil (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster),
- BezReg Düsseldorf- Dez. 22/KBD: zuständig für den rheinischen Landesteil (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln).
Der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst ist die einzige Stelle, die aus fachlicher Sicht das staatliche Handlungserfordernis festlegt. Er plant und organisiert die notwendigen Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen, führt sie durch und vergibt Aufträge.
Ansprechstellen:
Bezirksregierung Arnsberg Dez. 22/Kampfmittelbeseitigungsdienst Telefon: 02931-82-0 |
Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22/Kampfmittelbeseitigungsdienst Telefon: 0211-475-9710 |
Die Aufgabenwahrnehmung ist in der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (TVVKpfMiBesNRW)3 geregelt.
Die Hauptaufgaben des KBD sind:
- Räumung von Zufallsfunden,
- Luftbildauswertung von zu bebauenden Flächen,
- Überprüfung und gegebenenfalls Räumung von Flächen (Baugrundüberprüfungen) auf Basis vorheriger Recherche,
- Vernichtung der geräumten Kampfmittel.
Der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst plant und organisiert die unmittelbaren Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen im Auftrag der örtlichen Ordnungsbehörde, führt sie durch und vergibt ggf. Unteraufträge an private Räumfirmen.
Bei Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde über die Einschaltung des KBD. Grundstückseigentümer oder beauftragte Unternehmen wenden sich an die örtliche Ordnungsbehörde oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde entsprechend der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst4. Über diese werden weitere Schritte, falls notwendig, veranlasst.
Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung sind im so genannten Kostentragungserlass5 geregelt. Auch sind dort differenzierte Regelungen für bundeseigene und nicht-bundeseigene Liegenschaften, insbesondere auch für ehemals bundeseigene Liegenschaften getroffen.
Abb. A-1.3.10-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
1 Ordnungsbehördengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.528), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW.S.410)
2 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden
durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 12.11.2003
(GV.NRW.S.685)
3
Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitgung im Land Nordrhein-Westfalen (TVVKpfMiBes), Runderlass
des Innenministeriums vom 03.08.2005 - 75-54.07.03 (MBI.
NRW.2005 S. 900 und S. 968;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000617)
4 Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den
Bauaufsichtsbehörden und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst; Gemeinsamer
Runderlass des Innenministeriums – 75-54.06.06 – und dem Ministerium für Bauen
und Verkehr – VA3-16.21 – vom 08.05.2006;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=7910&menu=1&sg=0&keyword=Kampfmittelbeseitigungsdienst
5 Kampfmittelbeseitigung – Erstattung der anfallenden Kosten; RdErl. d. Innenministeriums – 75-54.01 – vom 09.11.2007;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=71111&bes_id=11171&menu=1&sg=0&aufgehoben=N
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