A-1.3.9 Niedersachsen
Ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung existieren nicht. Im Runderlass „Kampfmittelbeseitigung“ des Umweltministeriums vom 08.12.1995 (Az.: 505-62827/40) wird die Kampfmittelbeseitigung als Aufgabe der Gefahrenabwehr bezeichnet, für die nach dem allgemeinen Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) grundsätzlich die Gemeinden in ihrem Gebiet als Ordnungsbehörden zuständig sind. Zur Unterstützung der Ordnungsbehörden hat das Land Niedersachsen bei der Zentralen Polizeidirektion ein Kampfmittelbeseitigungsdezernat eingerichtet, das selbst keine Gefahrenabwehrbehörde ist, sondern auf dem Wege der Amtshilfe tätig wird. Seine Adresse lautet:
Zentrale Polizeidirektion
Dezernat 23 – Kampfmittelbeseitigung
Marienstraße 34 - 36
30171 Hannover
Nach Ziff. 1 Abs. 3 des Runderlasses sind die Gefahrenabwehrbehörden, d.h. die Gemeinden, für die notwendigen Gefahrenerforschungsmaßnahmen einschließlich Sondierungsmaßnahmen zuständig. Gegebenenfalls führt der Kampfmittelbeseitigungsdienst eine sicherheitstechnische Voruntersuchung durch, um die Gefahrenabwehrbehörden bei der Gefährdungsabschätzung zu unterstützen. Die Sondierung wird im Auftrag und auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Bauherrn von einer zugelassenen Fachfirma durchgeführt. Diese wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst fachtechnisch überprüft.
Die Bergung von Kampfmitteln wird ebenfalls von privaten Räumfirmen im Auftrag und auf Rechnung der Gemeinden oder des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn durchgeführt. Hierbei spricht der Kampfmittelbeseitigungsdienst Empfehlungen über Art und Weise der Bergung aus. Die Beseitigung erfolgt durch den KBD. Sofern die Vernichtung nicht an Ort und Stelle erfolgt, werden die Kampfmittel zum landeseigenen Munitionszerlegebetrieb in Munster transportiert, wo die weiteren Verfahrensweisen zur Beseitigung festgelegt und umgesetzt werden.
Gemäß Runderlass erfolgt die Kampfmittelbeseitigung (nur Abtransport und Vernichtung bzw. Vernichtung vor Ort) für den privaten Grundstückseigentümer und Bauherren kostenlos. Eine Luftbildauswertung inkl. einer Empfehlung für notwendige Maßnahmen erfolgt vom Kampfmittelbeseitigungsdezernat gegen Kostenerstattung. Die Maßnahmen des Sondierens, Freilegens, Bergens und Zwischenlagerns werden von zugelassenen Fachfirmen auf Kosten des Eigentümers oder des Bauherren durchgeführt.
Bei der Kostentragung ist zwischen alliierter und ehemals reichseigener Munition zu unterscheiden. Bei alliierter Munition trägt das Land Niedersachsen die Kosten der Beseitigung, bei ehemals reichseigener Munition kann ein Kostenerstattungsantrag an die Finanzverwaltung des Bundes eingereicht werden.
Abb. A-1.3.9 - 1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen